Satzung

„Angels for Dogs e.V.“

§ 1   Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Angels for Dogs e.V.“. Er ist im Vereinsregister mit der Vereins-Nummer 21746 eingetragen.
  2. Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
  3. Sitz des Vereins ist Bendorf.

§ 2  Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, national und international, die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien, die Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haustieren und die Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle Personen.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen des Tieres zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, jede Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
  2. Im besonderen Maße tritt der Verein für gequälte Tiere ein, um diesen Tieren eine Stimme zu geben und diese Tiere zu schützen.
  3. Der Verein bezweckt die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesregierung Deutschland sowie die Unterstützung befreundeter Tierschutzvereine.
  4. Der Verein bemüht sich um die Rettung, Aufnahme und Vermittlung herrenloser Tiere und die Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für notleidende Tiere in Deutschland und aus dem Ausland sowie die Durchführung von kleineren Tiertransporten, um die Tiere in ihr neues Zuhause/ Pflegestelle zu bringen.
  5. Der Tätigkeitsbereich des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt. Der Verein bezweckt die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen für Tiere aller Arten und Rassen sowie schnelle und unbürokratische Hilfe für in Not geratene Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechter Behandlung von Tieren.
  6. Der Verein setzt sich für die artgemäße Form der Unterbringung aller Tiere Der Verein bezweckt weiterhin die Hilfe seiner Mitglieder in allen Fragen der Hundehaltung und Pflege, wie auch Erfahrungsaustausch.
  7. Ziel des Vereins ist es, Tierhalter und Bevölkerung (Bundesrepublik Deutschland und Ausland) aufzuklären durch Presse, durch Veranstaltungen, durch Internet, durch Herausgabe und Verbreitung von Publikationen und sonstigen Maßnahmen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 5  Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  3. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer sich um die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch Vorstandsbeschluss aufgenommen.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    a) Mit dem Tod des Mitglied
    b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstands-
    mitglied, die jedoch nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter
    Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist.
    c) Bei fördernden Mitgliedern mit der Streichung aus der
    Mitgliederliste.
    d) Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann erfolgen,
    wenn sich ein Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens
    schuldig gemacht hat mit sofortiger Wirkung. Über den Ausschluss
    entscheidet der Vorstand. Die Streichung aus der Mitgliederliste
    durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen
    Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz
    Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht
    innerhalb von 2 Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf
    die bevorstehende Streichung aus der Mitgliedschaft hingewiesen
    werden.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Empfehlung des Vorstandes von der beschlussfassenden Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich zum 01.01. eines jeden Jahres zu entrichten. Der Vorstand ist in Ausnahmefällen berechtigt, Mitgliedern den Beitragssatz zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Vereine können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden. Der jeweilige Jahresbeitrag wird vom Vorstand bestimmt.

§  7   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind   a) der Vorstand,   b) die
Mitgliederversammlung

§  8  Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 1. Vorsitzende(n), 2. Vorsitzende(n), Kassenwart(in) und dem Schriftführer(in). Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
  3. Der Vorstand ist im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt sich selbst mit sofortiger Wirkung zu ergänzen. Diese Bestellung endet mit der nächsten Mitgliederversammlung es sei denn diese bestätigt die Ersatzvorstände.

§  9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung an die ordentlichen Mitglieder, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachen Briefs oder Email an die letztbekannte Anschrift/ Emailadresse der Mitglieder einzuberufen.
  2. Nur in der Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstands, die Höhe des Mitgliedsbeitrages festgesetzt und eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfolgen.
  3. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
  4. Alle nicht in Abs. 2 genannten Aufgaben können durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder ohne Einberufung der Mitgliederversammlung geregelt werden.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes im gleichen Verfahren wie nach Abs. 1 einberufen werden.
  6. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§  10  Auflösung

  1. Die Entscheidung zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Bei Aufhebung und Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins auf die gemeinnützige Organisation „Tierschutzverein Menschen für Tiere Köln Porz e.V.“ zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Festgestellt am 03.10.2022